Gibt es eine Kostenübernahme des Umzugs durch das Jobcenter ab?
Das Jobcenter übernimmt für Ihren Umzug die Kosten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Umzug muss notwendig und durch das Jobcenter genehmigt sein, damit überhaupt die Möglichkeit besteht, die Kostenübernahme zu beantragen. Ist das nicht der Fall, werden die Kosten nicht übernommen.
Bei einem Umzug können viele Kosten anfallen, jedoch werden nicht alle tatsächlich vom Jobcenter übernommen. Folgende Kosten können Sie aber erstattet bekommen:
– Kostenerstattung für Umzugskartons
– Übernahme der Kosten zur Anmietung eines Transporters
– Übernahme der Verpflegung für Ihre privaten Umzugshelfer
– Kostenerstattung für Renovierung (Pauschalbetrag)
– Übernahme eines Umzugsunternehmens
Bitte beachten Sie, dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist, die anfallenden Kosten zu übernehmen, wenn der Umzug nicht genehmigt ist. Wie bei einem Umzug zu verfahren ist, können Sie im SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) § 22 SGB II im 4. Absatz nachlesen. Darin heißt es, dass der Leistungsempfänger eine Genehmigung für die neue Wohnung beim zuständigen Jobcenter einholen muss, bevor er den Mietvertrag unterschreibt. Ist die Wohnung schließlich bewilligt, können auch die Kosten für den Umzug übernommen werden. Wird die Wohnung allerdings abgelehnt, muss das Jobcenter überhaupt nichts zahlen, denn ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenübernahme bei einem nicht bewilligten Umzug besteht nicht.
Weiterhin sollten Sie beachten, dass das Jobcenter nicht grundsätzlich ein Umzugsunternehmen bezahlt. Ein Umzugsunternehmen wird nur gewährt, wenn der Leistungsempfänger körperlich eingeschränkt und selbst nicht in der Lage ist, den Umzug aus eigener Kraft zu bewältigen. Selbst dann kann aber verlangt werden, dass der Leistungsempfänger seinen Hausrat selbst in Umzugskisten verpackt. Manchmal wird ebenso ein Unternehmen gewährt, wenn der Leistungsempfänger weiter weg zieht.